Beitrags- und Finanzordnung

Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Steinburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(aktuell gültige Fassung vom 13.05.2025)

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist Sache des Kreisverbandes. Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die Zahlung soll nach Möglichkeit durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen.
  2. Beitragshöhe:
    Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 % vom monatlichen Nettoeinkommen. Höhere Beiträge sind willkommen. Um die Abführungen an Bundes- und Landesverband sowie Verwaltungskosten des Kreisverbandes zu bestreiten, sind pro Monat mindestens 10 € zu zahlen.
  3. Beitragsreduzierung:
    Schüler*innen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr zahlen mindestens 5 € pro Monat. Generell sind für Menschen mit geringem Einkommen auf Antrag beim Kreisverband Beitragsreduzierungen auf mindestens 5 € monatlich möglich. Beitragsreduzierungen für diesen Personenkreis können jeweils befristet für ein Jahr gewährt werden.
  4. Ausnahmeregelungen sind auf Antrag möglich. Sie bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstands und liegen in dessen Ermessen. Ermäßigungen oder Aussetzungen sind im Finanzbuchungssystem zu dokumentieren und können jederzeit durch Beschluss des Kreisvorstands aufgehoben werden.
  5. Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.
  6. Bei einer Kündigung durch das Mitglied, die sofort wirksam ist, werden bereits gezahlte Beiträge für den Austrittsmonat nicht rückerstattet. Vorauszahlungen darüber hinaus werden auf Antrag zurückgezahlt.

§ 2 Mandatsträger*innenbeiträge

  1. Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Kommunalparlamenten sowie Mitglieder in Aufsichts- und Vorstandsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung der Parteiarbeit Mandatsträgerinnenbeiträge an den Kreisverband. Diese werden in der jährlichen Spendenbescheinigung bestätigt.
  2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge gem. § 2 Ziffer 1 beträgt 30% der jeweiligen regelmäßig wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen / Sitzungsgelder gemäß der jeweils gültigen Richtlinie der Körperschaft, in die die Personen entsandt werden. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Abweichungen von dieser Regel entscheiden.
  3. Auf den Anteil von Sitzungsgeldern bürgerlicher Mitglieder in Ausschüssen von Kommunalparlamenten oder im Vertretungsfall durch Mandatierte wird verzichtet.
  4. Die Mandatsträger*innenbeiträge sind unter Angabe des Gremiums, in das entsandt, sowie der kommunalen Körperschaft, aus der entsandt wurde, in der Regel monatlich per Lastschrift bzw. Dauerauftrag an den Kreisverband zu zahlen.
  5. Im Rahmen des Jahresabschlusses sowie der Haushalts- und mittelfristigen Finanzplanung wird die jeweilige Summe der Mandatsträger*innenbeiträge, untergliedert nach Gebietskörperschaften, ausgewiesen.
  6. Änderungen in der Zusammensetzung der mandatierten oder entsandten Personen sollen zeitnah durch die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden dem Kreisvorstand mitgeteilt werden.

§ 3 Finanzierung der Ortsverbände

  1. Ortsverbände sowie Ortsfraktionen, die über keine Fraktionsgelder verfügen, können ihre Arbeit im Rahmen eines jährlichen Grundbudgets aus dem Haushalt des Kreisverbandes finanzieren. Dieses wird vom Kreisvorstand bedarfsgerecht im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen und ggf. angepasst.
  2. Ausgaben können nur für die organisatorische, politische und repräsentative Arbeit von Partei- oder Fraktionsmitgliedern getätigt werden. Sie sind gemäß § 4 abzurechnen und ggf. mit weiteren Unterlagen (z. B. Beschlussprotokollen, Anwesenheitslisten, Namen beschenkter Personen) nachzuweisen und von einer zweiten Person gegenzuzeichnen.
  3. Spenden an Andere dürfen nicht geleistet werden, lediglich Kostenbeteiligungen, z. B. für besondere Aktionen, sind zulässig.
  4. Ausgaben für Wahlkämpfe und allgemeine Kosten und Umlagen (z. B. Website, Social Media, Versicherungen) werden aus dem Haushalt des Kreisverbandes außerhalb des Grundbudgets finanziert.

§ 4 Anträge auf Kostenerstattung

Bei allen Anschaffungen sollen ökologische, biologische und regionale Aspekte berücksichtigt werden.
Achtung: Die Erläuterungen zum Kostenabrechnungsformular (Tabelle in der Datei), insbesondere für Abrechnungen zum Jahreswechsel, sind zu beachten!

  1. Sachausgaben (ausgenommen Fahrtkosten) werden grundsätzlich vom Kreisverbandskonto (ggf. per Paypal) überwiesen. Ist das nicht möglich, werden sie im Rahmen einer privaten Kostenabrechnung erstattet. Anträge auf Kostenerstattung (Sach- und Reisekosten, Auszahlung und Verzichtsspende) sind spätestens drei Monate nach Belegdatum bei dem/der Kreisschatzmeister*in einzureichen.
  2. Anträge auf Kostenerstattung des/der Kreisschatzmeister*in sind von einem anderen Vorstandsmitglied mit Datum und Unterschrift zu prüfen.
  3. Anträge auf Erstattung von Reisekosten müssen einen gesonderten Beleg enthalten. Der Beleg kann beispielsweise die Reisekostensammelaufstellung oder die Einladung zu einer Veranstaltung sein. Aus dem Beleg müssen das Datum, der Ort und der Anlass der Reise hervorgehen.
  4. Anträge auf Kostenerstattung in der Funktion als Delegierte*r eines Landesparteitages oder einer Bundesdelegiertenkonferenz sind gesondert von Anträgen auf Kostenerstattungen aus sonstigen politischen Funktionen zu stellen.
  5. Aus Anträgen auf Kostenerstattung sollte hervorgehen, ob die Kosten für Wahlkämpfe oder für allgemeine politische Arbeit entstanden sind. Dafür können z. B. zwei gesonderte Anträge eingereicht werden.
  6. Barbelege sind im Original auf dem entsprechenden Formular aufzukleben.
  7. Bei einer teilweisen oder kompletten Verzichtsspende ist die Kostenabrechnung mit der Originalunterschrift einzureichen.

§ 5 Spenden

Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift.

§ 6 Haftung

Ortsverbände und Kreisverband dürfen keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 7 Kassenführung und Haushalt

  1. Der Kreisverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden. Die Mitglieder des Kreisvorstands, insbesondere der/die Kreisschatzmeister*in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der Kreisschatzmeister*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Kreisschatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung hervorgeht. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die Kreisschatzmeister*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der Kreisschatzmeister*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
  3. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
  4. Barkassen werden nicht geführt.

§ 8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 13. Mai 2025