Satzung des Kreisverbandes Steinburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(aktuell gültige Fassung vom 13.05.2025)
§1 Name und Sitz
- Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Steinburg”.
- Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
- Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises.
- Der Sitz des Kreisverbandes ist der jeweilige Ort der Kreisgeschäftsstelle.
§2 Übergeordnete Regelungen
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Schleswig- Holstein, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbandes, die Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes sowie die Landesschiedsordnung.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.
- Die Mitgliedschaft wird online oder schriftlich bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand in Abstimmung mit dem zuständigen Ortsvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 4,4 der Satzung des Landesverbandes) oder Tod.
- Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er ist sofort wirksam.
- Die Mitgliedschaft kann auch durch Beschluss des Kreisvorstands bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge beendet werden. Hierfür bedarf es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die unabhängig von möglichen Zahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keine Beitragszahlung, kann die Streichung der Mitgliedschaft beschlossen werden, sofern auf diese Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Kommunalparlamenten sowie Mitglieder in Aufsichts- und Vorstandsgremien leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung in der Beitrags- und Finanzordnung bestimmt.
§5 Gliederung
- Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern. Mitglieder, die keinem Ortsverband zugeordnet werden können, gehören dem Kreisverband an.
- Ein Ortsverband besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
- Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung.
§6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
- a) die Kreismitgliederversammlung
- b) der Kreisvorstand
Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§7 Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
- Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbandes, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind.
Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:- a. die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüferinnen,
- b. die Wahl der Delegierten zu Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) und Landesparteitag (LPT),
- c. die Wahl der Kandidatinnen für den Kreistag des Kreises Steinburg,
- d. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen und die Entlastung des Vorstands,
- e. die Verabschiedung des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,
- f. die Änderungen der Satzung,
- g. die Verabschiedung und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung,
- h. Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes (u. a. Programm zur Wahl des Kreistages) sowie die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung für das kommende Jahr,
- i. Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) oder den Landesparteitag (LPT),
- j. Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes.
- Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von zwei Ortsverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat.
- Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Kreisvorstandsmitglied eröffnet und wählt den/die Versammlungsleiterin und den/die Protokollführerin.
- Anträge zur Kreismitgliederversammlung sollen sieben Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen. Spätere Anträge zur Tagesordnung können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufgenommen werden.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% der Mitglieder beschlussfähig.
- Wurde die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann der Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen erneut eine Kreismitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig bzgl. der Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Anträge auf Satzungsänderung und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Sie müssen zehn Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen und von diesem auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, außer wenn die Mitgliederversammlung dieses in nicht öffentlicher Abstimmung anders beschließt. Gäste besitzen Rederecht, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten keine Einwände erhebt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches anschließend an alle Mitglieder verschickt wird. Dabei wird die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat. Erheben sich binnen 14 Tagen nach Versendung keine Widersprüche, gilt das Protokoll als beschlossen. Ein Widerspruch bedarf der Schriftform (auch elektronisch) und wird der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung zum endgültigen Beschluss vorgelegt.
§8 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§9 Wahlen
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Delegierten und der Wahlbewerber*innen für Parlamentswahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer im ersten oder – falls erforderlich – im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§10 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
Zwei gleichberechtigten Sprecherinnen, dem/der Kreisschatzmeisterin und bis zu fünf weiteren Beisitzer*innen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.
Der Vorstand beauftragt je eine/n der Beisitzerinnen mit den Aufgaben des/der Mitgliederbeauftragten und des/der Frauen-, Inter-, Trans-Personen- und genderpolitischen Sprecherin (FITGPS).
Die Grüne Jugend ist mit einem kooptierten Mitglied im Kreisvorstand vertreten. - Alle Mitglieder des Kreisvorstands sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte des Kreisverbandes bis zur Wahl des neuen Kreisvorstands kommissarisch fort. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl ist bis zum Ende der Amtsperiode möglich.
- Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete des Kreistags sein. Mitglieder des Kreisvorstands dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Kreistag, Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen in den Kreisvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Kreisvorstands ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen. Eine Ämterhäufung gilt es zu vermeiden.
- Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
- Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeber*infunktionen.
- Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemeinsam in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie nach außen iSv § 26 BGB und gegenüber anderen Parteigremien. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung
- Es gilt das Frauenstatut.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
- Alle Parteigremien sollen paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden. Das soll auch bei Wahllisten durchgeführt werden.
- Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§ 12 Rechnungsprüfer*innen
Rechnungsprüferinnen Während des laufenden Geschäftsjahres wird je eine von zwei Kassenprüferinnen inkl. Stellvertretung für zwei Jahre gewählt.
Rechnungsprüferinnen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 13 Beitrags- und Kassenordnung
Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und bedarf einer 2/3-Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden KMV in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 13. Mai 2025
Die Satzung des Landesverbandes samt Beitrags- und Kassenordnung finden Sie unter www.sh-gruene.de.
Die Satzung des Bundesverbandes unter www.gruene.de.